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SachVerständigenBüro SVB Papendick

Kfz - Sachverständiger in Ingolstadt

 

10 wichtige Punkte nach  einem Verkehrsunfall

(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)

 

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

  1. Dem Geschädigten steht es frei, einen Sachverständigen seiner Wahl
    zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und
    Schadenhöhe zu beantragen.
    Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne
    Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt
    hat oder schickt. Die Kosten für das Gutachten sind erstattungspflichtig.
    Sofern jedoch ein sogenannter
    Bagatellschaden vorliegt
    ( Schadenhöhe  liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR ), dürfte als
    Schadensnachweis meistens ein Kostenvoranschlag einer Fchwerkstatt
    ausreichen.
     
  2. Die vollständige Beweissicherung über Schadensumfang und
    Schadenhöhe gewährleistet, daß dem Geschädigten die ihm
    zustehenden Schadens- ersatzansprüche in vollem Umfang erstattet
    werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet
    auch, daß der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt
    werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird
    In vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den
    Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt
                                                                                                      
    Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des
    Fahrzeugs festgestellt werden, so daß Ersatzansprüche bezüglich
    Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden
    können.

    Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung, z.B. über
    nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können durch
    ein Gutachten entkräftet werden.
     
  3. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeugs ist die Tatsache eines
    Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig.
    Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem
    eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt
    werden.
     
  4. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der
    Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen
    Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung
    bis zu mehreren Tausend Euro.
     
  5. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom
    Unfallgegner auf der Basis eines von Ihm vorgelegten
    Schadengutachtens erstatten zu lassen ( fiktive Abrechnung ).
    In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Selbst wenn
    der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen
    lässt, ist er verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die
    Reparaturkostenrechnung vorzulegen ( siehe Urteil des BHG vom
    6.4.1993 ,AZ: VI ZR 181/92 ).
    Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der
    Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B: bei differenzbesteuerten
    Gebrachtfahrzeugen ).
     
  6. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen gewählten
    Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
     
  7. Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein
    Fahrzeug angewiesen, so haben Suie für die Dauer der Reparatur bzw.
    Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, anspruch auf ein gleichwertiges
    Mietfahrzeug
    Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen
    unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
    Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach
    dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Kfz, nach der
    sich die Höhe des Nutzungs- ausfalles richtet, kann durch einen
    Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.
     
  8. Seien Sie stets skeptisch, wenn Ihnen durch die
    Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des
    Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadenssteuerung besteht
    vielfach das Risiko, daß der Schaden auch gegen Ihre Interessen so
    beseitigt wird, wie es nur die Versicherung für richtig hält.
    Durch dieses sogenannte Schadenmanagement werden Ihre
    unabhängigen Berater ( Rechtsanwälte & Kfz-Sachverständige ) häufig
    ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten.
    So hat auch das Verkehrsgericht in Goslar Schadenmanagement 
    durch Versicherer abgelehnt.
     
  9. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen
    Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat
    die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
     
  10. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse
    und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine
    schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenreglierung.
    Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt und einen
    Sachverständigen Ihres Vertrauens ein.

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