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Vorsicht bei Schadenmanagement durch Versicherer
Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.-BVSK - hat in einer Information darauf hingewiesen, daß insbesondere bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden in den letzen Monaten immer wieder festzustellen ist, daß durch Versicherer eine sogenannte Unfallschadensteuerung propagiert wird. Autofahrern, die unverschuldet einen Unfall erlitten haben, wird angeboten, daß sich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners um alles weitere kümmern wird. Parallel würden derzeit Verträge mit Automobilherstellern und Automobilhändlern abgeschlossen, worin diese sich verpflichten, sofort mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um mit ihm für den Kunden die weiteren Schritte der Unfallschadenabwicklung zu besprechen.
Nach Überzeugung des BVSK sind derartige Versprechungen nur scheinbar von Vorteil für den Autofahrer. Tatsächlich jedoch wird dem Geschädigten häufig die Abwicklung des Unfallschadens aus der Hand genommen und er hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, daß bspw. auch bei Schäden bis 3.750 Euro kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird, werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt. Eine Wertminderung, die bei Fahrzeugen, die jünger als 5 Jahre sind , grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen ist, wird erst gar nicht ermittelt. Ob die gegnerische Versicherung die Wertminderung in der tatsächlich eingetretenen Höhe auch bezahlt, ist für den Geschädigten ohne Gutachten nicht kontrollierbar. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe. Liegt in diesen Fällen kein Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die Beweismittel.
Nach Auskunft des BVSK besteht keinerlei Veranlassung für den Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu verzichten. Er hat die Möglichkeit sowohl einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einzuschalten, wie auch einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen. Ganz massiv wir derzeit nach Auskunft des BVSK festgestellt, daß bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht wird, den Geschädigten dahingehend zu beeinflussen, daß er keinen Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht. Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen kontaktieren.
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Vorsicht bei Hagelschäden
Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-
In den hagelschadengefährdeten Regionen befürchten die Autofahrer in diesen Monaten wieder sogenannten "Hagelschlag", durch den in sekundenschnelle erhebliche Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
Neben dem Ärger über das von kleinen Kratern übersäte Auto, kommt dann auch oft noch der Ärger über die Abwicklung des Schaden mit der eigenen Kaskoversicherung hinzu. Auslöser einer zunehmenden Zahl von Sachverständigenverfahren und Anfragen bei den größten Verband qualifizierter Kfz-Sachverständiger, sind Auseinandersetzungen über die geeignete Reparaturmethode zur Behebung der Hagelschadendellen. Zu dem Stichwort "sanfte Reparaturmethode" hat sich ein Verfahren etabliert, daß von einem Ausdrücken der Hageldellen ausgeht, ohne daß Lackierungen oder Spachtelarbeiten erforderlich wären.
Das Problem liegt nun darin, daß längst nicht jeder Hagelschaden durch die “sanfte Reparaturmethode" behoben werden kann, Versicherer jedoch dennoch bei Ihren Entschädigungszahlungen die erheblich geringeren Aufwendungen für eine "sanfte Reparaturmethode" zugrunde legen. Ein zweites Problem liegt darin, daß nur wenige Kfz-Reparaturbetriebe in der Lage sind, diese Reparaturmethode auch fehlerfrei anzuwenden. Hat der Versicherungsnehmer Zweifel, ob der Schaden, wie ihn der Versicherer festgestellt hat, auch mit der vorgegebenen Reparaturmethode zu beheben ist, sollte er in seinem Vertrauensbetrieb oder bei einem Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens nachfragen, ob die Schadenfeststellung des Versicherers nachvollziehbar ist. Eine derartige Überprüfung wird von Sachverständigen, zumeist zu einem geringen Pauschalpreis vorgenommen. Ergeben sich aus der Bewertung des Sachverständigen Unterschiede oder ergibt sich aus den Auskünften des Kfz-Reparaturbetriebes, daß vorliegend eine Neulackierung erforderlich ist, sollte der Versicherungsnehmer seine Versicherung unverzüglich zur Zahlung auffordern und sobald diese die Zahlung ablehnt, das sogenannte "Sachverständigenverfahren" gemäß § 14 der Versicherungsbedingungen AKB einleiten. Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens, versuchen sich ein Sachverständiger des Versicherers sowie ein benannter Sachverständiger des Versicherungsnehmers gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Obmannes, über die tatsächliche Höhe des Schadens zu verständigen.
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Vorsicht bei Totalschaden
Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-
In einer Presseinformation weist der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -, dem mehr als 750 selbständige Kfz-Sachverständigenbüros angehören, darauf hin, daß in sogenannten Totalschadenfällen die Abwicklung des Unfallschadens besonders schwierig sein kann.
Erreichen die Reparaturkosten 70% des sogenannten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und entschließt sich der unfallgeschädigte Autofahrer, sein Fahrzeug nicht mehr instand setzen zu lassen, kann die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den Unfallschaden abrechnen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes.
Gerade bei der Restwertermittlung kommt es häufig zu Überraschungen. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung benennt Restwertangebote, die nicht selten deutlich über den Restwertangeboten liegen, die der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes - AZ VI ZR 181/92, Urteil vom 6.April 1993 - der Restwert, den der Kfz-Sachverständige am allgemeinen Markt, d. h. am Markt der seriösen Gebrauchtwagenhändler und der Vertragshändler ermittelt hat. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis bevor konkrete höhere Angebote der Versicherung vorliegen, trifft ihn kein Verschulden. Die höheren Angebote, die viele Versicherer regelmäßig vorlegen, beruhen auf Angeboten sogenannter spezialisierter Restwerthändler. In diesen Fällen kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, daß lediglich der Fahrzeugbrief von Bedeutung ist.
Der BVSK rät bei Unfallfahrzeugen, bei denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 50 % überschreiten, zu einer Entwertung des Fahrzeugbriefes bei den Zulassungsstellen, wie es auch das Bundesverkehrsministerium vorschlägt.
So kann der unfallgeschädigte Autofahrer sicherstellen, daß mit seinem Fahrzeug kein unseriöser Briefehandel oder unseriöser Reparaturtourismus in osteuropäische Länder betrieben wird !
Wünscht der Unfallgeschädigte seriöse Angebote, wo er sein totalbeschädigtes Fahrzeug "loswerden" kann, so kann er ohne Mehrkosten bei dem von ihm beauftragten Sachverständigen entsprechende Nachweise erfragen.
Erreichen die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt hat, nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte im übrigen sein Fahrzeug instand setzen lassen, obwohl es wirtschaftlich eigentlich unsinnig ist. Bekundet der Geschädigte durch fachgerechte Instandsetzung sein besonderes Interesse am Erhalt seines Fahrzeuges, hat er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, auch wenn diese oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt, nicht über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen.
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13. Kfz-Sachverständigentag am 05. Juni 1998 in Hamburg
Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-
Auf dem 13. Kfz-Sachverständigentag am 05, Juni 1998 in Hamburg gab Bundesverkehrsminister Matthias Wissmann ein klares Bekenntnis zur Funktion des unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei der Unfallschadenabwicklung ab. Jeder Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der unabhängigen Feststellung der Höhe des Unfallschadens zu beauftragen. Allen Versuchen, dieses Recht einzuschränken, wurde eine klare Absage erteilt.
Bundesverkehrsminister Matthias Wissman war einer der Referenten der größten Veranstaltung im Sachverständigenwesen in Deutschland, die jährlich vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK - durchgeführt wird. Mehr als 400 Kfz-Sachverständige und Gäste konnten durch den Präsidenten des BVSK, Dipl.-Ing. Wolfgang Küßner begrüßt werden.
Prof. Dr. Rupert Scholz, stellv. Fraktionsvorsitzender der CDU, machte in seinem Vortrag klar, daß qualifizierte neue Arbeitsplätze nur zu schaffen sind, wenn Monopole gebrochen werden und gerade der Sachverstand qualifizierter freiberuflich tätiger Sachverständiger auch in die noch nicht deregulierten Bereiche des Prüfwesens einfließen könnte.
Das Direktoriumsmitglied der Deutschen Bundesbank, Edgar Meister, wies in seinem Vortrag auf die Risiken und Chancen der Einführung des EURO gerade für Freiberufler und den Mittelstand hin. Auch er machte deutlich, daß die Politik die Fähigkeiten der Freiberufler weit stärker nutzen müsse, als dies in der Vergangenheit geschieht. Erst dann werden sich die Chancen durch die Einführung des EURO auch hier zeigen. Gerade das hochqualifizierte deutsche Sachverständigenwesen kann durch die Einführung des EURO - insbesondere wenn man an die in Grenzbereichen tätigen Sachverständigen denkt - von einer europaeinheitlichen Währung stark profitieren.
Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Automobilindustrie (VDA), Prof. Martin Herzog und der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK), Rolf Leuchtenberger, skizzierten die Situation der Automobilbranche in Deutschland. Beide machten in ihren Vorträgen deutlich, daß man sich Versuchen, die immer wieder aus Kreisen der Versicherungswirtschaft zu spüren sind, den Kfz-Sachverständigen aus der Unfallschadenabwicklung heraus zu drängen, nicht anschließen wird. Gemeinsam mit der Anwaltschaft halte man an den Grundzügen dar Rechtsprechung fest, daß der Geschädigte bei einem unverschuldeten Unfall das Recht habe, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Besonders positiv bewertet die Automobilbranche auch das Engagement freiberuflicher Sachverständiger im Bereich der § 29 StVZO Hauptuntersuchungen.
Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking warnte in seinem Vortrag vor übertriebenen Hoffnungen, künftig die Unfallschaden- instandsetzung vorwiegend mit Gebrauchtteilen durchführen zu können. Völlig ungeklärt seien bislang viele sicherheitsrelevante Fragen, genauso wie Fragen der Garantie und Gewährleistung insbesondere bei fremdfinanzierten und geleasten Fahrzeugen. Wenn sogenannte Öko-Tarife nur dazu dienen sollen, die Gewinnsituation der Assekuranz zu verbessern, ohne Beachtung der möglicherweise negativen Konsequenzen für den Autofahrer, muß die sogenannte zeitwertgerechte Instandsetzung auf wenige Fahrzeugtypen und auf wenige Unfallschadenbereiche beschränkt bleiben. Dr. Reinking wies darauf hin, daß gerade bei der sogenannten zeitwertgerechten Instandsetzung der qualifizierte unabhängige Kfz-Sachverständige unentbehrlich ist, da nur er letztlich entscheiden kann, ob ein Unfallschaden mit Altteilen bzw. durch Instandsetzen behoben werden kann oder ob eine Reparatur nur mit Neuteilen möglich ist.
Zum Abschluß gab der Geschäftsführer der Firma "gedas telematic GmbH" aus dem Volkswagenkonzern, Herr Thomas Schmidt, einen Ausblick auf die Telematic-Entwicklungen der nächsten Jahre. Verkehrsleitsysteme, Notrufmanagement, Abstandswarnung und viele andere Entwicklungen werden das Autofahren in den nächsten 10 Jahren revolutionieren. Auch diese technischen Entwicklungen werden erhöhte Anforderungen an die Unfallschadenermittlung stellen. Der Austausch elektronischer Bauteile bzw. die Auswertung von Unfalldatenschreiber wird auch das Aufgabenfeld des Sachverständigen verändern.
Der Präsident das BVSK, Dipl.-Ing. Wolfgang Küßner, wies in seinem Schlußwort darauf hin, daß trotz der auch im Sachverständigenwesen derzeit schwierigen Lage, der unabhängige Kfz-Sachverständige mit dem von ihm gebotenen Sachverstand rund um das Auto unverzichtbar sein wird.
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Presseinformation: Einschränkung der fiktiven Abrechnung seit 01.08.2002
Seit dem 01.08.2002 ist das Schadenersatzrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Unter anderem erhält ein geschädigter Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Mehrwertsteuer nur noch dann, wenn er nachweisen kann, dass diese entweder durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich angefallen ist. Entschließt sich beispielsweise der Geschädigte, sein Fahrzeug nicht oder nur teilweise oder in Eigenleistung instandsetzen zu lassen, werden die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten um die Mehrwertsteuer gekürzt.
Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK - weist darauf hin, ... mehr
Quelle: BVSK - September 2002
EU-Richtlinie zu Unfällen im Ausland
Eine jetzt dem EU-Parlament und dem Rat zur Entscheidung vorliegende Richtlinie wird die Abwicklung von jährlich rund einer halben Million Verkehrsunfällen, an denen EU-Bürger im Ausland beteiligt sind, spürbar erleichtern.
Die Verbesserung sieht vor, dass Unfallopfer, die im Ausland zu Schaden gekommen sind, künftig nicht mehr in aufwenduigen und mit Sprachproblemen belasteten Regulierungsverfahren im Ausland um ihr Recht streiten müssen. Sie können sich stattdessen in ihrem Heimatland an den dortigen Beauftragten der ausländischn Versichrung wenden, der innerhalb einer festgesetzten Frist von drei Monaten den Schaden regulieren muss.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn zwei EU-Bürger in einem der 24 Nicht-EU-Staaten, die dem Grünen-Karte-Abkommen angehören, in einen Unfall verwickelt wurden. Für den Fall, dass es dem Regilierungs- beauftragten nicht gelingt, innerhalb der gesetzlichen Frist die Schadenabwicklung durchzuführen, kann sich das Unfallopfer an eine zahlungspflichtige Entschädigungsstelle in seinem Heimatland wenden. Aussdem sieht die Richtlinie die Einrichtung einer Auskunftstelle vor, bei der sämtliche in den Mitgliedsstaaten zugelassene Fahrzeuge erfasst sind. Hier bekommt der Geschädigte aufgrund seines Unfallprotokolls Auskunft darüber, wo sein Unfallgegner versichert ist und welcher Regulierungs- beauftragte für seinen Fall zuständig ist.
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Zusätzliche Informationen des BVSK (noch kein Link vorhanden)
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