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SachVerständigenBüro SVB Papendick

Kfz - Sachverständiger in Ingolstadt

 

                 Informationen - Neuigkeiten                        und Aktuelles

Schadensmanagement der Versicherer (Vorsicht)

Hagelschäden (Vorsicht)

Totalschaden (Vorsicht)

13. Kfz-Sachverständigen-Tag Hamburg

Sachverständige von Versicherungen       (noch kein Link vorhanden)

Kostenvoranschläge der Werkstätten           (noch kein Link vorhanden)

BGB § 249: Gutachtenabrechnung und Mehrwertsteuer ?

EU-Richtlinie zu Unfällen im Ausland

Augen auf bei "Schadensteuerung" durch Kfz-Versicherer bei unverschuldetem Unfall

Bagatellschaden (ausführliche Definition)

Bundesgerichtshof zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes: Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Widerbeschaffungswertes

Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Urteil des AG Bielefeld zur Maßgeblichkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt und der Erstattungsfähigkeit der UPE-Zuschläge im Kaskoschadenfall

Urteil des LG Coburg zur grundsätzlichen Erstattungspflicht der Kosten eines Sachverständigengutachtens

Zusätzliche Informationen des BVSK

 

Vorsicht bei Schadenmanagement durch Versicherer

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen
für das Kraftfahrzeugwesen e.V.-BVSK - hat in einer Information darauf
hingewiesen, daß insbesondere bei der Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden
in den letzen Monaten immer wieder festzustellen ist, daß durch Versicherer
eine sogenannte Unfallschadensteuerung propagiert wird. Autofahrern, die
unverschuldet einen Unfall erlitten haben, wird angeboten, daß sich der
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners um alles weitere kümmern wird.
Parallel würden derzeit Verträge mit Automobilherstellern und
Automobilhändlern abgeschlossen, worin diese sich verpflichten, sofort mit
der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um mit ihm für den Kunden die
weiteren Schritte der Unfallschadenabwicklung zu besprechen.


 

Nach Überzeugung des BVSK sind derartige Versprechungen nur scheinbar
von Vorteil für den Autofahrer. Tatsächlich jedoch wird dem Geschädigten
häufig die Abwicklung des Unfallschadens aus der Hand genommen und er
hat erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Dadurch, daß bspw. auch bei
Schäden bis 3.750 Euro kein Sachverständiger mehr hinzugezogen wird,
werden die Reparaturkosten möglicherweise nur unvollständig ermittelt.
Eine Wertminderung, die bei Fahrzeugen, die jünger als 5 Jahre sind ,
grundsätzlich vom Schädiger zu bezahlen ist, wird erst gar nicht ermittelt. 
Ob die gegnerische Versicherung die Wertminderung in der tatsächlich
eingetretenen Höhe auch bezahlt, ist für den Geschädigten ohne Gutachten
nicht kontrollierbar. Häufig kommt es erst Wochen nach dem Unfall zu Streit
über den Unfallhergang oder über die Unfallschadenhöhe.                   
Liegt in diesen Fällen kein Gutachten vor, fehlen dem Geschädigten die
Beweismittel.

 

Nach Auskunft des BVSK besteht keinerlei Veranlassung für den
Geschädigten, auf seine Rechte insbesondere im Haftpflichtschadenfall zu
verzichten. Er hat die Möglichkeit sowohl einen Rechtsanwalt seines
Vertrauens einzuschalten, wie auch einen Sachverständigen seines Vertrauens
mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen.                                 
Die Kosten hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung vom Schädiger zu
tragen. Ganz massiv wir derzeit nach Auskunft des BVSK festgestellt, daß bei
telefonischer Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer versucht
wird, den Geschädigten dahingehend zu beeinflussen, daß er keinen
Sachverständigen und keinen Anwalt hinzuzieht.
Von derartigen Beeinflussungsversuchen sollte sich der geschädigte
Autofahrer nicht beeindrucken lassen und im Zweifel einen Rechtsanwalt und
einen Sachverständigen kontaktieren.

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Vorsicht bei Hagelschäden

Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-

 
In den hagelschadengefährdeten Regionen befürchten die Autofahrer in
diesen Monaten wieder sogenannten "Hagelschlag", durch den in
sekundenschnelle erhebliche Schäden am Fahrzeug verursacht werden.

Neben dem Ärger über das von kleinen Kratern übersäte Auto, kommt dann
auch oft noch der Ärger über die Abwicklung des Schaden mit der eigenen
Kaskoversicherung hinzu.                                                            
Auslöser einer zunehmenden Zahl von Sachverständigenverfahren und
Anfragen bei den größten Verband qualifizierter Kfz-Sachverständiger, sind
Auseinandersetzungen über die geeignete Reparaturmethode zur Behebung
der Hagelschadendellen.                                                                           
Zu dem Stichwort "sanfte Reparaturmethode" hat sich ein Verfahren etabliert,
daß von einem Ausdrücken der Hageldellen ausgeht, ohne daß Lackierungen
oder Spachtelarbeiten erforderlich wären.

Das Problem liegt nun darin, daß längst nicht jeder Hagelschaden durch die
“sanfte Reparaturmethode" behoben werden kann, Versicherer jedoch
dennoch bei Ihren Entschädigungszahlungen die erheblich geringeren
Aufwendungen für eine "sanfte Reparaturmethode" zugrunde legen.   
Ein zweites Problem liegt darin, daß nur wenige Kfz-Reparaturbetriebe in der
Lage sind, diese Reparaturmethode auch fehlerfrei anzuwenden.     
Hat der Versicherungsnehmer Zweifel, ob der Schaden, wie ihn der
Versicherer festgestellt hat, auch mit der vorgegebenen Reparaturmethode zu
beheben ist, sollte er in seinem Vertrauensbetrieb oder bei einem
Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens nachfragen, ob die
Schadenfeststellung des Versicherers nachvollziehbar ist. Eine derartige
Überprüfung wird von Sachverständigen, zumeist zu einem geringen
Pauschalpreis vorgenommen. Ergeben sich aus der Bewertung des
Sachverständigen Unterschiede oder ergibt sich aus den Auskünften des
Kfz-Reparaturbetriebes, daß vorliegend eine Neulackierung erforderlich ist,
sollte der Versicherungsnehmer seine Versicherung unverzüglich zur Zahlung
auffordern und sobald diese die Zahlung ablehnt, das sogenannte
"Sachverständigenverfahren" gemäß § 14 der Versicherungsbedingungen AKB
einleiten. Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens, versuchen sich ein
Sachverständiger des Versicherers sowie ein benannter Sachverständiger des
Versicherungsnehmers gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Obmannes,
über die tatsächliche Höhe des Schadens zu verständigen.

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Vorsicht bei Totalschaden

Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-


In einer Presseinformation weist der Bundesverband der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -,
dem mehr als 750 selbständige Kfz-Sachverständigenbüros angehören,
darauf hin, daß in sogenannten Totalschadenfällen die Abwicklung des
Unfallschadens besonders schwierig sein kann.

Erreichen die Reparaturkosten 70% des sogenannten
Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und entschließt sich der
unfallgeschädigte Autofahrer, sein Fahrzeug nicht mehr instand setzen zu
lassen, kann die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den Unfallschaden
abrechnen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des
Restwertes.

Gerade bei der Restwertermittlung kommt es häufig zu Überraschungen.    
Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung benennt Restwertangebote, die
nicht selten deutlich über den Restwertangeboten liegen, die der
Sachverständige im Gutachten ermittelt hat. Entscheidend ist jedoch nach
Auffassung des Bundesgerichtshofes      - AZ VI ZR 181/92, Urteil vom  
6.April 1993 - der Restwert, den der Kfz-Sachverständige am allgemeinen
Markt, d. h. am Markt der seriösen Gebrauchtwagenhändler und der
Vertragshändler ermittelt hat. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zu
diesem Preis bevor konkrete höhere Angebote der Versicherung vorliegen,
trifft ihn kein Verschulden.                                                                      
Die höheren Angebote, die viele Versicherer regelmäßig vorlegen, beruhen
auf Angeboten sogenannter spezialisierter Restwerthändler. In diesen Fällen
kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, daß lediglich der
Fahrzeugbrief von Bedeutung ist.

Der BVSK rät bei Unfallfahrzeugen, bei denen die Reparaturkosten den
Wiederbeschaffungswert um mehr als 50 % überschreiten, zu einer
Entwertung des Fahrzeugbriefes bei den Zulassungsstellen, wie es auch das
Bundesverkehrsministerium vorschlägt.

So kann der unfallgeschädigte Autofahrer sicherstellen, daß mit seinem
Fahrzeug kein unseriöser Briefehandel oder unseriöser Reparaturtourismus
in osteuropäische Länder betrieben wird !

Wünscht der Unfallgeschädigte seriöse Angebote, wo er sein totalbeschädigtes
Fahrzeug "loswerden" kann, so kann er ohne Mehrkosten bei dem von ihm
beauftragten Sachverständigen entsprechende Nachweise erfragen.

Erreichen die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt hat, nicht
mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte im
übrigen sein Fahrzeug instand setzen lassen, obwohl es wirtschaftlich
eigentlich unsinnig ist. Bekundet der Geschädigte durch fachgerechte
Instandsetzung sein besonderes Interesse am Erhalt seines Fahrzeuges, hat
er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, auch wenn diese oberhalb
des Wiederbeschaffungswertes liegen. Voraussetzung ist allerdings, daß die
Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt,  nicht über 130% des
Wiederbeschaffungswertes liegen.

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13. Kfz-Sachverständigentag am 05. Juni 1998 in Hamburg

Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-


Auf dem 13. Kfz-Sachverständigentag am 05, Juni 1998 in Hamburg gab
Bundesverkehrsminister Matthias Wissmann ein klares Bekenntnis zur
Funktion des unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei der
Unfallschadenabwicklung ab. Jeder Geschädigte hat das Recht, einen
Sachverständigen seines Vertrauens mit der unabhängigen Feststellung der
Höhe des Unfallschadens zu beauftragen. Allen Versuchen, dieses Recht
einzuschränken, wurde eine klare Absage erteilt.

Bundesverkehrsminister Matthias Wissman war einer der Referenten der
größten Veranstaltung im Sachverständigenwesen in Deutschland, die jährlich
vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen
für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK - durchgeführt wird. Mehr als 400
Kfz-Sachverständige und Gäste konnten durch den Präsidenten des BVSK,
Dipl.-Ing. Wolfgang Küßner begrüßt werden.

Prof. Dr. Rupert Scholz, stellv. Fraktionsvorsitzender der CDU, machte in
seinem Vortrag klar, daß qualifizierte neue Arbeitsplätze nur zu schaffen sind,
wenn Monopole gebrochen werden und gerade der Sachverstand qualifizierter
freiberuflich tätiger Sachverständiger auch in die noch nicht deregulierten
Bereiche des Prüfwesens einfließen könnte.

Das Direktoriumsmitglied der Deutschen Bundesbank, Edgar Meister, wies in
seinem Vortrag auf die Risiken und Chancen der Einführung des EURO gerade
für Freiberufler und den Mittelstand hin. Auch er machte deutlich, daß die
Politik die Fähigkeiten der Freiberufler weit stärker nutzen müsse, als dies in
der Vergangenheit geschieht. Erst dann werden sich die Chancen durch die
Einführung des EURO auch hier zeigen. Gerade das hochqualifizierte deutsche
Sachverständigenwesen kann durch die Einführung des EURO - insbesondere
wenn man an die in Grenzbereichen tätigen Sachverständigen denkt - von
einer europaeinheitlichen Währung stark profitieren.

Der Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Automobilindustrie (VDA),
Prof. Martin Herzog und der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen
Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK), Rolf Leuchtenberger, skizzierten die Situation
der Automobilbranche in Deutschland. Beide machten in ihren Vorträgen
deutlich, daß man sich Versuchen, die immer wieder aus Kreisen der
Versicherungswirtschaft zu spüren sind, den Kfz-Sachverständigen aus der
Unfallschadenabwicklung heraus zu drängen, nicht anschließen wird.
Gemeinsam mit der Anwaltschaft halte man an den Grundzügen dar
Rechtsprechung fest, daß der Geschädigte bei einem unverschuldeten Unfall
das Recht habe, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen.
Besonders positiv bewertet die Automobilbranche auch das Engagement
freiberuflicher Sachverständiger im Bereich der § 29 StVZO
Hauptuntersuchungen.

Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking warnte in seinem Vortrag vor übertriebenen
Hoffnungen, künftig die Unfallschaden- instandsetzung vorwiegend mit
Gebrauchtteilen durchführen zu können. Völlig ungeklärt seien bislang viele
sicherheitsrelevante Fragen, genauso wie Fragen der Garantie und
Gewährleistung insbesondere bei fremdfinanzierten und geleasten
Fahrzeugen. Wenn sogenannte Öko-Tarife nur dazu dienen sollen, die
Gewinnsituation der Assekuranz zu verbessern, ohne Beachtung der
möglicherweise negativen Konsequenzen für den Autofahrer, muß die
sogenannte zeitwertgerechte Instandsetzung auf wenige Fahrzeugtypen und
auf wenige Unfallschadenbereiche beschränkt bleiben. Dr. Reinking wies
darauf hin, daß gerade bei der sogenannten zeitwertgerechten Instandsetzung
der qualifizierte unabhängige Kfz-Sachverständige unentbehrlich ist, da nur er
letztlich entscheiden kann, ob ein Unfallschaden mit Altteilen bzw. durch
Instandsetzen behoben werden kann oder ob eine Reparatur nur mit
Neuteilen möglich ist.

Zum Abschluß gab der Geschäftsführer der Firma "gedas telematic GmbH" aus
dem Volkswagenkonzern, Herr Thomas Schmidt, einen Ausblick auf die
Telematic-Entwicklungen der nächsten Jahre. Verkehrsleitsysteme,
Notrufmanagement, Abstandswarnung und viele andere Entwicklungen
werden das Autofahren in den nächsten 10 Jahren revolutionieren.
Auch diese technischen Entwicklungen werden erhöhte Anforderungen an die
Unfallschadenermittlung stellen. Der Austausch elektronischer Bauteile bzw.
die Auswertung von Unfalldatenschreiber wird auch das Aufgabenfeld des Sachverständigen verändern.

Der Präsident das BVSK, Dipl.-Ing. Wolfgang Küßner, wies in seinem
Schlußwort darauf hin, daß trotz der auch im Sachverständigenwesen derzeit
schwierigen Lage, der unabhängige Kfz-Sachverständige mit dem von ihm
gebotenen Sachverstand rund um das Auto unverzichtbar sein wird.

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Presseinformation:
Einschränkung der fiktiven Abrechnung seit 01.08.2002


Seit dem 01.08.2002 ist das Schadenersatzrechtsänderungsgesetz in Kraft
getreten. Unter anderem erhält ein geschädigter Autofahrer nach einem
unverschuldeten Verkehrsunfall Mehrwertsteuer nur noch dann, wenn er
nachweisen kann, dass diese entweder durch Reparatur oder
Ersatzbeschaffung auch tatsächlich angefallen ist.          
Entschließt sich beispielsweise der Geschädigte, sein Fahrzeug nicht oder nur
teilweise oder in Eigenleistung instandsetzen zu lassen, werden die
gutachterlich festgestellten Reparaturkosten um die Mehrwertsteuer gekürzt.

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen
für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK - weist darauf hin, ...   
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Quelle:  BVSK - September 2002

 

EU-Richtlinie zu Unfällen im Ausland

Eine jetzt dem EU-Parlament und dem Rat zur Entscheidung vorliegende
Richtlinie wird die Abwicklung von jährlich rund einer halben Million
Verkehrsunfällen, an denen EU-Bürger im Ausland beteiligt sind, spürbar
erleichtern.

Die Verbesserung sieht vor, dass Unfallopfer, die im Ausland zu Schaden
gekommen sind, künftig nicht mehr in aufwenduigen und mit
Sprachproblemen belasteten Regulierungsverfahren im Ausland um ihr Recht
streiten müssen. Sie können sich stattdessen in ihrem Heimatland an den
dortigen Beauftragten der ausländischn Versichrung wenden, der innerhalb
einer festgesetzten Frist von drei Monaten den Schaden regulieren muss.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn zwei EU-Bürger in einem der 24
Nicht-EU-Staaten, die dem Grünen-Karte-Abkommen angehören, in einen
Unfall verwickelt wurden.                                                         
Für den Fall, dass es dem Regilierungs- beauftragten nicht gelingt, innerhalb
der gesetzlichen Frist die Schadenabwicklung durchzuführen, kann sich das
Unfallopfer an eine zahlungspflichtige Entschädigungsstelle in seinem
Heimatland wenden.                                        
Aussdem sieht die Richtlinie die Einrichtung einer Auskunftstelle vor, bei der
sämtliche in den Mitgliedsstaaten zugelassene Fahrzeuge erfasst sind. 
Hier bekommt der Geschädigte aufgrund seines Unfallprotokolls Auskunft
darüber, wo sein Unfallgegner versichert ist und welcher Regulierungs-
beauftragte für seinen Fall zuständig ist.

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Zusätzliche Informationen des BVSK
(noch kein Link vorhanden)

 

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