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SachVerständigenBüro SVB Papendick

Kfz - Sachverständiger in Ingolstadt

 

Schadensbegriffe rund um den Unfall
(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)
 

Haftpflichtschaden

Bagatellschaden

Kaskoschaden

Totalschaden

Wertminderung

Restwert

Nutzungsausfall

Wiederbeschaffungswert

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem
Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er
unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er
stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.               
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers
die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten.                                
( § 3 Pflichtversicherungsgesetz ). Beim Haftpflichtschadensfall werden 
Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen
Kaskoversicherung.

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Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst
verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf
Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um
vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den
Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der
Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen
(Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung zu tragen.

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Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des
beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich
( technischer Totalschaden ) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist
( unechter Totalschaden ) oder unwirtschaftlich ist.
( wirtschaftlicher Totalschaden )

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch
aus Geldersatz.

Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs
oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit
gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten
die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus
Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen
Wiederbeschaffung und Restwert.

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Bagatellschaden

Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig als solche
diagnostiziert werden können.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß bei der Konstruktion von
Fahrzeugen neueren Datums durch die Verwendung von Kunststoffteilen im
Aufprallbereich, Schäden hinter diesen Teilen meist nicht erkennbar sind.
Oftmals ergeben sich bei äußerlich vom Laien erkannten sehr geringen
Schadensbildern nach genauen Überprüfungen Schadenhöhen von
meherern Tausend Euro. In der Regel kann das Ausmaß des Gesamt-
schadens erst nach Demontage von Anbauteilen ermittelt werden.

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Zweifel an der Schadenshöhe
haben. Nehmen Sie hierzu mit uns
Kontakt auf.

Grundsätzlich ist zu enpfehlen, ab einer Schadenshöhe von ca.700,00 Euro
( inkl. Mwst ) ein Gutachten erstellen zu lassen.  ( Empfehlung BVSK )

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Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich
Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die
Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemmißt sich u. a. nach der
Reparaturdauer.
Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungs-
tabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.

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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein
eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte
aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung
des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die
örtliche Marktlage.

Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der
Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

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Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993
entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis
des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs
grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm
eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller
Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen
lassen.

Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter
Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler
Marktgegebenheiten.

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Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet
wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren
Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im
Gutachten gesondert ausgewiesen.

In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von
mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr
feststellbar sein.

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