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Kfz - Sachverständiger in Ingolstadt

 

Wichtige Gerichtsurteile

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70 % Grenze

Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-

Immer wieder Anlaß zu Streit gibt es bei der Beachtung der sogenannten
70 % Grenze. Es geht hier regelmäßig um die Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat oder ob die Abrechnung zu erfolgen hat auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Bei der Erstellung des Schadengutachtens ist aus Sicht des Kfz-Sachverständigen diese Frage nur von Bedeutung bezüglich der Erforderlichkeit der Angabe des Restwertes in Gutachten.

Gemäß § 249 Satz 2 ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Geschädigten freisteht, statt der Reparatur die erforderlichen Reparaturkosten zu verlangen.

Durch die Rechtsprechung wurde in einer Reihe von Entscheidungen dieser Grundsatz insoweit eingeschränkt, als man Ersatz der Reparaturkosten im Falle der fiktiven Abrechnung ohne Berücksichtigung des Restwertes auf Fälle beschränkte, in denen die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten.

Trotz dieser gefestigten Rechtsprechung versuchen Versicherungen nach wie vor bereits bei Erreichen von 50 % des Wiederbeschaffungswertes den Geschädigten in die Totalschadenabrechnung zu drängen. Da in diesen Fällen regelmäßig keine Restwertangaben im Gutachten stehen, wird ein sehr hoher Restwert durch den Versicherer vorgegeben, der dann die Schadenersatzansprüche des Geschädigten drastisch verringert.

Festzuhalten ist eindeutig, daß der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung hat, wenn die Reparaturkosten nicht 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen.   Man spricht in diesen Fällen von sogenannten "eindeutigen Reparaturfällen".

Diese klare Auffassung wurde bspw. bestätigt durch den 28. Deutschen Verkehrsgerichtstag 1990 oder durch das Landgericht Osnabrück - Urteil vom 07.04.1993, DAR 93/265. Empfehlung und Urteil können in der Geschäftsstelle angefordert werden.

Nur in den Fällen, in denen die Reparaturkosten noch 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen, hat eine Angabe zum Restwert im Gutachten zu erfolgen.

Insoweit wird auch auf die Richtlinie zur Gutachtenerstellung des IfS            ( Punkt 6.3, Seite 30 ) verwiesen.

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130 % Grenze

Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-


Einige Versicherer sind bei der Handhabung der sogenannten 130 % Grenze zunehmend restriktiver. Selbst wenn der Geschädigte sein Fahrzeug hat instandsetzen lassen, werden lediglich Abschlagszahlungen geleistet, mit der Begründung, daß die Vorlage einer Orginalrechnung erforderlich sei.

Derartige Forderungen der Haftpflichtversicherer sind unberechtigt.

Der BGH hat mehrfach, unter anderem in"Versicherungsrecht" 92 S. 61  bzw. NJW 92 S. 16 dargelegt, daß in dem Fall, in dem sich der Geschädigte zur Reparatur entschließt und diese nachweislich durchführen läßt, er die erforderlichen Reparaturkosten verlangen kann, deren Höhe auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens geschätzt werden kann.

Dabei dürfen die Aufwendungen für die Reparatur nicht unverhältnismäßig sein, was immer dann angenommen wird, wenn die verauslagten Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die Möglichkeit der Reparatur, trotz des Vorliegens eines Totalschadens wird mit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten begründet.

Keinen Anspruch auf Ausschöpfen der 130 % Grenze hat der Geschädigte, wenn diese Grenze bereits nach der Prognose des Sachverständigen überschritten wird oder aber die Reparatur überhaupt nicht durchgeführt wird.

In diesen Fällen kann der Geschädigte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen.

Der BGH hatte seinerzeit offengelassen, welchen Umfang die tatsächlich durchgeführte Reparatur aufweisen muß, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu begründen. Sämtliche Instanzgerichte haben diese Frage jedoch übereinstimmend beantwortet.

Voraussetzung für die sogenannte 130 % Grenze ist, daß die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht, das heißt auf der Grundlage nach den Vorgaben der im Gutachten als notwendig erkannten Arbeiten ausgeführt wurde. So z. B. OLG Düsseldorf, NZV 94, 479 oder LG Hamm, NZV 93,432.

Billigreparaturen, die nicht ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt werden, sind nicht zulässig.

Dabei ist der Geschädigte beweispflichtig dafür, daß die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt wurde. Nicht erforderlich ist es, daß er die Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliegt, sondern es reicht aus, daß er eine qualifizierte Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen vorlegt.

Sicher ist, daß der Versicherer keinen Anspruch auf Vorlage der Reparaturrechnung hat, selbst dann, wenn feststeht, daß das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wurde (BGH Versicherungsrecht 89, 1056,
lg köln, NZV 90, 119).

Problematisch aus Sicht des Sachverständigen ist die Formulierung der sogenannten Reparaturbestätigung. Alleine eine Bestätigung, daß das Fahrzeug instandgesetzt wurde, reicht häufig nicht aus. Der Sachverständige, der die Bestätigung ausstellt, ist vielmehr gehalten, auch eine Aussage dahingehend zu machen, ob die Reparatur fachgerecht und gemäß den Vorgaben in seinem Gutachten durchgeführt wurde.

Häufig verkannt wird eine weitere Voraussetzung bei der sogenannten    130 % Grenze. Erforderlich ist es, daß der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt bzw. den Nutzungswillen nach außen dokumentiert.       Diese Einschränkung ist wichtig für Kfz-Reparaturbetriebe, die sich Ansprüche des Geschädigten auf Totalschadenabrechnung mit 130 % Grenze abtreten lassen und dann zurecht seitens der Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erhalten.        Gerade durch den Verkauf des Fahrzeuges an den Kfz-Reparaturbetrieb macht der Geschädigte nämlich deutlich, daß er überhaupt kein Interesse an der weiteren Nutzung gerade dieses Fahrzeuges hat.

Immer noch wird regelmäßig durch den Versicherer vorgetragen, daß der Integritätszuschlag bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht möglich ist. Diese Auffassung dürfte zumindest nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.03.1997 (SP 97,194) nicht mehr haltbar sein. Zudem hat der BGH den Integritätszuschlag nicht ausdrücklich auf privat genutzte PKW's beschränkt.

Gerade in den Fällen, in denen Fahrzeuge finanziert sind, mit einer Sonderlackierung versehen sind, dürfte jedoch auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der Integritätszuschlag gerechtfertigt sein.


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Restwerturteil des BGH


Auszüge aus BGH Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen: VI ZR 181/92

 
"Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.         Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen."


"Die Beklagten kommen allein deshalb zu einem höheren Restwertbetrag, weil sie von Werten ausgehen, die auf einem speziellen Restwertmarkt bezahlt werden. Diese Werte hat auch der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt. Auf sie muß sich der Kläger aber nicht verweisen lassen. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige hat vielmehr mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war."


"Will er also sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erweb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spzialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre."

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§ 249 BGB [Schadensersatz durch Naturalrestitution]

Auszug aus Gesetzestext

Alte Fassung, gültig bis 31.07.2002)

"Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen".

Neue Fassung, gültig ab 01.08.2002

"Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
 

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BGB §249 [Abrechnung auf Gutachterbasis trotz Überschreitung des Wiederbeschaffungsaufwandes]

“Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls solange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturenkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

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