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Augen auf bei "Schadensteuerung" durch Kfz-Versicherer bei unverschuldetem Unfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der unfallbedingt entstandenen Kosten. Hierzu zählen unter anderem Reparaturkosten, Mietwagenkosten / Nutzungsausfall- entschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushalthilfe etc..
Bei den Reparaturkosten hat der Geschädigte die Möglichkeit, entweder die Reparatur durchführen zu lassen (Naturalrestitution) oder sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen (fiktive Abrechnung).
Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens und unterliegt keinerlei Weisungen des Schädigers oder seiner Versicherung. Insbesondere ist er berechtigt, die Reparatur in einem Betrieb seiner Wahl durchführen zu lassen und einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.
Das Bestreben einiger Versicherer, Kfz-Betriebe zu sogenannten Vertrauenswerkstätten oder Partnerwerkstätten zu machen, führt im Ergebnis dazu, dass diese Kfz-Betriebe sich verpflichtet fühlen oder vertraglich verpflichtet werden, aktiv Einfluss auf die Abwicklung des Unfallschadens zu nehmen. Betriebe werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Kfz-Sachverständige nicht hinzugezogen werden, dass Anwälte nicht beauftragt werden, dass die Ermittlung der Wertminderung in die Belange des Versicherers fällt oder dass der Reparaturweg mit dem gegnerischen Versicherer statt mit dem eigenen Kunden abgestimmt wird.
Mit dem Versprechen, künftig geschädigte Autofahrer bewusst in Partnerwerkstätten zu lenken, suggerieren einige Versicherer, dass sie in der Lage seien, bestimmten Betrieben eine höhere Auslastung zu verschaffen und erwarten im Gegenzug deutliche Reduzierungen bei Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten etc. sowie die Ausschaltung von Anwälten und Sachverständigen.
Nicht zu unterschätzen ist auch das Risiko, das Garantie- oder Gewährleistungsansprüche nicht mehr in vollem Umfange erhalten bleiben, falls die Unfallinstandsetzung durch einen Partnerbetrieb der Versicherung erfolgt. Gerade die Herstellergarantie ist oft geknüpft an die Verpflichtung, in einem markengebundenen Betrieb instandsetzen zu lassen. Verlässt sich der Kunde hier möglicherweise auf einen nicht markengebundenen Partnerbetrieb der Versicherungswirtschaft, muss er erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.
Ein geschädigter Autofahrer ist gut beraten, sich auf eine Schadensteuerung durch den Versicherer nicht einzulassen. Nach einem unverschuldetem Unfall sollte er von seinem Recht, auf Kosten des Versicherers des Unfallgegners, Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, Gebrauch machen. Beweissicherung, Schmerzensgeld, Wertminderung, Restwert, korrekte Reparaturkosten, fiktive Abrechnungsmöglichkeit sind nur einige wenige Punkte, die man nicht allein demUnfallverursacher überlassen darf. Auch die Automobilclubs ADAC und AvD warnen daher vor dem sogenannten Schadenmanagement der Versicherer.
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Bagatellschaden
Derzeit ist festzustellen, dass einige Versicherer mit aller Macht versuchen die sogenannte Bagatellschadengrenze, d. h. die Grenze, ab der der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten übernehmen müssen, heraufzusetzen.
Im Rahmen der Auseinandersetzung über die Bagatellschadengrenze wird häufig auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 20.09.2001 verwiesen, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen als überflüssig betrachtet wurde, obschon die Reparaturkosten bei 1.500,00 EUR lagen.
Trotz dieser Entscheidung ist eindeutig festzuhalten, dass sich an den grundlegenden Eckpunkten der Rechtsprechung zum Bagatellschaden nichts verändert hat.
Einzig und allein entscheidend ist die Frage, ob der Geschädigte – der in der Regel kein Fachmann ist – vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ohne weiteres erkennen konnte, das ein äußerst einfach gelagerter (Bagatellschaden) Schaden vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zumindest ein Anhaltspunkt hierfür, wenn die Reparaturkosten nicht oberhalb von 500,00 bis 750,00 EUR liegen.
Wenn überhaupt von einer Tendenz in der Rechtsprechung gesprochen werden kann, dann nur insoweit, als die früher völlig unstreitige Grenze von 1.000,00 DM (500,00 EUR) sich auf ca. 1.500,00 DM (750,00 EUR) nach oben bewegt hat.
Bei der Frage, ob ein Sachverständiger hinzugezogen werden darf, ist allerdings auch nach der etwas missverständlichen Entscheidung des Landgerichts München keinesfalls auf die sich im nachhinein ergebende Reparaturkostenhöhe abzustellen, sondern ausschließlich darauf, ob sich das Schadenbild für den Geschädigten als sehr einfach gelagert darstellte.
Dies bedeutet bspw., das in allen Fällen, in denen ein Totalschaden in Frage kommt oder in denen eine Wertminderung in Frage kommen könnte, von vornherein nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann. Faktisch immer ausgeschlossen dürfte auch der offensichtliche Bagatellschaden bei Front- und Heckbeschädigungen sein, da insbesondere bei neueren Fahrzeugen aufgrund der großflächigen Kunststoff- ummantelungen nie ausgeschlossen sein kann, dass auch angrenzende Blechteile betroffen sind.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass bei Ablehnung der Übernahme der Sachverständigenkosten zwingend darauf hinzuweisen ist, dass es aus Sicht des Mandanten eben nicht erkennbar war, dass es sich hier um einen geringfügigen Schaden handelte, bspw. weil aufgrund des Fahrzeugalters eine Wertminderung in Frage kam oder weil Anbauteile demontiert werden mussten. Aber auch die tatsächliche Reparaturkostenhöhe kann als Indiz für das Ablehnen eines Bagatellschadens herangezogen werden. Da das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers zwischen 1.200,00 oder 1.500,00 EUR liegt, kann schon begrifflich in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Schaden, der einem Nettomonatseinkommen entspricht, lediglich eine Bagatelle vorliegt.
Selbstverständlich muss der Geschädigte sich in Zweifelsfällen auch nicht auf die Begutachtung durch einen hauseigenen Sachverständigen des Versicherers einlassen, sondern kann – gerade weil es ein Zweifelsfall ist – einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.
Handelt es sich tatsächlich um einen offensichtlichen Bagatellschaden, wird überdies der BVSK-Sachverständige grundsätzlich den Kunden hierauf hinweisen und ggf. lediglich ein sehr preiswertes Kurzgutachten erstellen, das gegenüber einem Kostenvoranschlag den Vorteil bietet, das eine objektive Schadenfeststellung und Beweissicherung erfolgt, da erfahrungsgemäß gerade bei sogenannten einfach gelagerten Schäden sich häufig unerwarteter Streit anschließt.
Die oben zitierte Entscheidung des Landgerichtes München I betraf einen Einzelfall, bei dem das Gericht trotz der relativ hohen Reparaturkosten- summe davon ausging, dass für jeden Laien erkennbar war, dass es sich um eine Bagatelle handelte. Zu dem stand ein Seitenschaden in Rede, bei dem lediglich ein einziges Teil gewechselt werden musste.
Nichtsdestotrotz ist das Urteil in der Begründung kaum nachvollziehbar und mit Sicherheit nicht allgemein übertragbar.
Der BVSK sammelt seit Jahren die Entscheidungen, die sich mit der Bagatellschadenthematik befassen. Interessierten Anwälten oder auch Kfz-Betrieben können diese Entscheidungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (www.bvsk.de oder Zentralruf 0180250260).
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Kostenvoranschlag in keinster Weise mit der Beweiskraft eines Gutachtens gleichgesetzt werden kann. Kommt es bspw. im Nachhinein zum Streit über den Unfallhergang, hilft dem Geschädigten in der Regel der Kostenvoranschlag nicht. Erhöhen sich bei Reparaturdurchführung die Reparaturkosten ist der Kfz-Betrieb dennoch an seinen Kostenvoranschlag gebunden und bleibt somit auf den Mehrkosten sitzen. Darüber hinaus ist der Kostenvoranschlag grundsätzlich eine kostenfrei zu erbringende Leistung des Autohauses, die nur dann berechnet werden darf, wenn dies ausdrücklich zwischen dem Autohaus und dem Kunden vereinbart wurde.
Dies alles sind klare Argumente für die Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen auch bei (scheinbar) einfach gelagerten Schadenfällen.
BVSK - November 2002
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Bundesgerichtshof zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung
Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Danach erhält er in der Vollkaskoversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug nicht ersetzt, wenn er das Rotlicht einer Ampel nicht beachtet hat und sein Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist. Unter welchen Umständen ein Rotlichtverstoß als grob fahrlässig anzusehen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in folgendem Fall grobe Fahrlässigkeit verneint (Urteil vom 11. Mai 2001, veröffentlicht in r s 2001, 313): Der Versicherungsnehmer hatte vor einer Kreuzung auf der linken Geradeausspur als erstes Fahrzeug vor einer roten Ampel angehalten. In einem neben ihm auf der Linksabbiegespur stehenden Fahrzeug erkannte er einen Arbeitskollegen und grüßte ihn. Nachdem er wieder nach vorn geschaut hatte, fuhr er trotz Rotlichts in die Kreuzung ein, weil er aufgrund einer Fehlverarbeitung eines in seinem Blickfeld befindlichen optischen Signals überzeugt war, die Ampel habe für ihn soeben auf Grünlicht umgeschaltet. Bei einem solchen Sachverhalt, so meint das Oberlandesgericht, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nach dem Urteil vom 8. Juli 1992 (IV ZR 223/91 - BGHZ 119, 147 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418), zwar grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen.
Es widerspreche dem Zweck der Kaskoversicherung, von einem objektiv groben Verkehrsverstoß regelhaft und ohne weiteres auf ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten zu schließen. Damit verschiebe der Bundesgerichtshof entgegen der Regelung in § 61 VVG auch die Beweislast zu Ungunsten des Versicherungsnehmers.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Kaskoversicherers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist bei zutreffendem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Urteil vom 8. Juli 1992 läßt sich kein Grundsatz ableiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist. Das hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Diese festzustellen und zu bewerten, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. So kann es, wie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt, an den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit etwa dann fehlen, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist, oder bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen. Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei Rotlicht angehalten und dann in dem irrigen Glauben angefahren ist, die Ampel habe auf Grünlicht umgeschaltet. Es ist allerdings Sache des Versicherungsnehmers, im einzelnen darzulegen, wie es zu dem Verkehrsverstoß gekommen ist, weil nur er und nicht der Versicherer die Umstände kennt. Dieser Darlegungslast ist allerdings nicht schon mit einem bloßen Hinweis auf ein Augenblicksversagen genügt. An der Beweislast des Versicherers auch für die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ändert das nichts.
Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01
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Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes: Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Widerbeschaffungswertes
Wer er in einem Verkehrsunfall geschädigt wurde und das Auto selbstständig reparierte oder unrepariert verkauft, konnte bisher nicht die vollen Reparaturkosten aus dem Gutachten an setzen. Die Versicherungen und viele Gerichte haben bisher nur Kosten bis zur Höhe der Ersatzbeschaffung anerkannt. Dies war die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, häufig waren die Reparaturkosten jedoch wesentlich höher.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kosten, die in einem Gutachten für die Reparatur eingesetzt wurden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswert ist erstattet werden müssen. Die veränderte Rechtslage wird an einem Beispiel deutlich:
Alte Rechtsprechung:
Wiederbeschaffungswert: 10.000 EUR Reparaturkosten: 7.000 EUR Restwert: 5.000 EUR
Bisherige Schadensberechnung: 10.000 EUR - 5.000 EUR = 5.000 EUR Neue Schadensberechnung: 7.000 EUR
Die neue Schadensberechnung macht in diesem Fall einen Unterschied von 2.000 EUR aus, die unter Umständen auch bei bereits abgerechneten Fällen nachgefordert werden kann.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozeß hat der Sachverständige bestätigt, daß durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.
Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der für das Schadensrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.
Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes zu.
Der erkennende Senat ist im Anschluß an BGHZ 115, 364 ff. der letztgenannten Auffassung gefolgt und hat entschieden, daß der Restwert bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie in dem zu entscheidenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen.
Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 Karlsruhe, den 30. April 2003
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Bundesgerichtshof zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Nach einem Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung der Reparaturkosten in ein "Porsche-Zentrum" verbringen. Dort wurden die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich 25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im "Porsche-Zentrum" anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.
Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung. Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls würde die dem Geschädigten in § 249 Abs.2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt. Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des Porsche-Zentrums" zugrundelegen, auch wenn diese über den von der DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.
Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 top
Urteil des AG Bielefeld zur Maßgeblichkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt und der Erstattungsfähigkeit der UPE-Zuschläge im Kaskoschadenfall
Auszug aus einem Urteil des Amtsgericht Bielefeld vom 05.08.2003, AZ: 42 C 456/03
".... Der dem Kläger zu erstattende Schaden beläuft sich ausweislich des vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlages auf 2701,28 EUR. Allein streitig zwischen den Parteien ist insoweit, ob die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die in dieser Summe enthaltenen UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze zu erstatten, soweit letztere die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze übersteigen.
Dies ist zu bejahen. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH, der hier gefolgt wird, braucht sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalles nicht auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region verweisen lassen. Denn die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen würde die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist.
(Vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, recherchiert nach JURIS.)
Diese Argumentation greift auch für die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen UPE-Aufschläge durch. Auch hier würde es erhebliche eigene Anstrengungen des Geschädigten erfordern, wenn man ihn darauf verweisen würde, vor der Geltendmachung des Schadens entsprechende Preisangebote bei den Werkstätten einzuholen und sich nach deren Fachkenntnissen über die entsprechende Fahrzeugmarke zu erkundigen, um sicherzustellen, dass es sich um eine gleichwertige Werkstatt handelt.
Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch fällig. § 14 der AKB sieht zwar bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens zunächst die Aufrufung des Sachverständigenausschusses vor. Die Klärung von Rechtsfragen fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit eines solchen Ausschusses, auch nicht, wenn es sich um Vorfragen für die Höhe des Schadens handelt (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 64 VVG Rn 24). Da es sich bei der vorliegenden Frage um eine solche handelt - Beweissicherung über Tatsachen war nicht erforderlich - brauchte sich der Kläger demnach nicht auf den Klageweg verweisen lassen.
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Urteil des LG Coburg zur grundsätzlichen Erstattungspflicht der Kosten eines Sachverständigengutachtens
Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenhöhe zahlen. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung des Sachverständigen nach Meinung der Kfz-Haftpflichtversicherung zu hoch sei. Nur wenn die Gutachterkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenhöhe stehen, kann die Versicherung Zahlungen verweigern.
Im konkreten Fall waren sich Geschädigter und Versicherung einig, dass der Versicherungsnehmer den Unfallschaden (1080,00 EUR) zu 100 Prozent verursacht hatte. Nur die Kosten in Höhe von 270,00 EUR für ein Schadengutachten wollte die Beklagte nicht erstatten. Die Versicherung war der Meinung, der Sachverständige hätte auf Stundenbasis und nicht orientiert an der Schadenhöhe abrechnen müssen. Die Rechnung sei deshalb unrichtig und müsse nicht bezahlt werden.
Das Landgericht Coburg (AZ: 32 S 61/02) begründete das inzwischen rechtskräftige Urteil wie folgt:
Der Schädiger (und damit seine Haftpflichtversicherung) müsse dem Geschädigten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzen - also auch Kosten für ein Sachverständigengutachten. Erst dann, wenn Kosten produziert würden, die kein vernünftig Handelnder verursachen würde, gehe dies nicht zu Lasten des Schadenverursachers. Davon könne aber hier keine Rede sein. Schließlich liege der Kfz-Schaden nicht im Bagatellbereich und betrage rund das Vierfache der Gutachterrechnung. Wenn die Versicherung der Ansicht sei, dass der Sachverständige zu viel verlangt habe, könne sie Übertragung eventueller Ansprüche des Geschädigten wegen Überzahlung auf sich verlangen und dann gegen den Sachverständigen klagen.
Quelle: Auto Mobil Expert
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